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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 20 W 28/05
Rechtsgebiete: ZPO, PflVG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
PflVG § 3 Nr. 10 Satz 1 | |
PflVG § 3 Nr. 10 Satz 1 Halbsatz 1 | |
PflVG § 3 Nr. 10 Satz 1 Halbsatz 2 |
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21.04.2005 zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den bereits vom Landgericht angeführten Gründen (Bl. 78, 78 R; 85 d.A.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Angriffe der Beschwerde (Bl. 80 f.) tragen nicht.
Der Beklagte muss die Vereinbarung zwischen der Klägerin und seinem Unfallgegner über eine Entschädigung des Unfallgegners in Höhe von etwa 75 % gegen sich gelten lassen (§ 3 Nr. 10 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 PflVG). Ihm steht nur der Einwand zu, dass die Klägerin bei der Schadenregulierung ihre Pflichten zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsanspruche schuldhaft verletzt habe und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sei (§ 3 Nr. 10 Satz 1 am Ende PflVG). Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung wird der Beklagte nicht beweisen können, zumal der Klägerin bei der Entscheidung über die Entschädigung des Unfallgegners ein Ermessensspielraum eingeräumt war (vgl. nur OLG Koblenz, VersR 1979, 342 - bestätigt von BGH, VersR 1981, 180; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AKB § 10 Rn. 32 m.w.N. - i.V.m. PflVG § 3 Nr. 10 Rn. 2).
Hierzu gilt:
1.
Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Denn der Beklagte verletzte bei dem Unfall in jedem Fall seine Rückschaupflicht; diese gilt auch beim Linksabbiegen.
2.
Demgegenüber bestand kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass auch ein Verschulden des Unfallgegners zu beweisen sein würde.
Bereits die polizeiliche Unfallanzeige spricht gegen den Beklagten. Daraus (Beiblatt = hier Bl. 11) geht hervor, dass "nach Angaben der Unfallbeteiligten und der Zeugen" der Beklagte im Bereich der Einmündung I-Straße/N-Straße auf der Fahrbahn der I-Straße wenden wollte und dabei den (unstreitig zunächst hinter dem Kläger fahrenden) Unfallgegner übersah. Die Unfallanzeige spricht gerade nicht davon, dass der Beklagte - wie er es später behauptet hat - von der I-Straße nach links in die Querstraße abbiegen wollte, den Blinker nach links setze und verlangsamte und der Unfallgegner in diesem Moment zu überholen versuchte.
Besonderes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die Rechtsanwältin des Unfallgegners der Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2004 (Bl. 14 f.) über ein von ihr selbst geführtes Gespräch mit einem - freilich erst geraume Zeit nach dem Unfall ermittelten und dann alsbald verstorbenen - nicht beteiligten Zeugen berichtete und eine nach ihren Angaben von diesem Zeugen gefertigte Unfallskizze überreichte (Bl. 73). Die Erklärungen dieses nicht beteiligten Zeugen bestätigen die Behauptungen des Unfallgegners: Der Beklagte sei ein Stück weit rechts in die Querstraße eingebogen und habe dann nach links auf die I-Straße zurückfahren wollen.
Die Beweiskraft der für den Beklagten sprechenden Angaben der mit dem Beklagten befreundeten Zeugen (vgl. die mit der Klageerwiderung überreichten Fragebogen von Vanessa Schäfers, Bl. 43, und Kevin Plietz, Bl. 44) wogen im Vergleich dazu allzu gering und ließen eine im Sinne des Beklagten positive Beweisprognose nicht zu. Dies gilt erst recht für die Angaben der Zeugin M (vgl. deren Aussage in dem nunmehr von dem hiesigen Beklagten gegen den Unfallgegner geführten Rechtsstreit, Bl. 36); ohnehin ist aber nicht ersichtlich, dass diese Zeugin für die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entschädigung erkennbar war.
3.
Bei dieser Sachlage war es nicht schuldhaft, wenn die Klägerin ca. 75 % des Schadens des Unfallgegners entschädigte. Diese Entscheidung war nach Abwägung der Erfolgschancen und Risiken eines Rechtsstreites gegen den Unfallgegner jedenfalls vertretbar. Dies gilt umso mehr, als die zu erwartenden Kosten eines Sachverständigengutachtens über den Unfallhergang im Verhältnis zu dem Entschädigungsbetrag von 6.306,96 EUR sehr hoch sind.
Ende der Entscheidung
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